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BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 109/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bestimmung des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Werts aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften - Bewertung des ehezeitlich erdienten Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung - Erklärung eines im ...
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- BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81
Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 109/82
Eine Erhöhung des Ausgleichs wäre auf dieses Rechtsmittels wegen des Verbotes der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, das auch im Versorgungsausgleichsverfahren gilt (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180), nicht zulässig gewesen. - BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81
Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55 …
Auszug aus BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 109/82
Nach dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 (ebenso Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) ist das fiktive Altersruhegehalt um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. - BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 807/80
Anschließung an ein Rechtsmittel - Zweitinstanzliche Entscheidung - Beschwerde
Auszug aus BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 109/82
Ein im ersten Rechtszug verbeschiedener Teil des Verfahrensgegenstandes, der in Ermangelung eines darauf bezogenen Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelanschließung nicht in die zweite Instanz gelangt ist, kann nicht zum Gegenstand eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelanschließung in der dritten Instanz gemacht werden (Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684 m.w.Nachw.). - BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
Zugewinnausgleich bei Zusammentreffen einer beamtenrechtlichen Versorgung mit …
Auszug aus BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 109/82
Nach dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 (ebenso Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) ist das fiktive Altersruhegehalt um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht.